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Die Besonderheiten des Jugendschutzgesetz
Das Jugendschutzgesetz (kurz: JuSchG) Grundlage und Gesetzestext, der Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder helfen, aber auch Maßstäbe und Grenzen setzen soll. Oft, so finden zahlreiche Jugendliche, ist es viel zu hart. Einige Eltern sind wiederum der Ansicht, das Jugendschutzgesetz sei zu milde verfasst. Fakt ist, dass das Jugendschutzgesetz seit dem 1. April 2003 das offizielle Gesetz in Deutschland zum Schutze der Kinder und Jugendlichen (Minderjährige) in der Öffentlichkeit ist - mit einigen kleinen Änderungen im Nachhinein. Was Eltern und Erziehungsberechtigte im privaten, nicht-öffentlichen Kreise machen, sei einmal dahingestellt. Doch was war vor 2003? Gab es da überhaupt irgendwelche gesetzlichen Bestimmungen? Die Antwort ist: Ja. Das erste Jugendschutzgesetz in Deutschland wurde ursprünglich am 30. April 1938 auf Veranlassung eines damaligen Politikers erlassen, um z.B. Kinderarbeit zu verbieten. Es trat erstmals zum 1. Januar 1939 in Kraft, regelte aber nicht Dinge wie die Abgabe von Alkohol an Jugendliche oder etwa die Abgabe von jugendgefährdenden Medien. Doch was bestimmt das heutige Jugendschutzgesetz eigentlich genau? Hier möchte ich einige Unklarheiten über die Regelungen des Jugendschutzgesetz klären, sowie einzelne Besonderheiten erwähnen.

Nun ein kleiner Dialog (Samstag, ein Uhr nachts):
Mama, ich würd gern noch für ne Stunde auf die Party vom Felix gehen, ich bin auch pünktlich wieder hier!?
Aber Florian, du weißt doch, dass du mit deinen 17 Jahren nach 24 Uhr nicht mehr alleine raus darfst! Ich würd dich schon hinlassen, aber das Gesetz verbietet es mir nun mal, tut mir Leid...
Diese Beispieldiskussion führen Tausende Jugendliche bestimmt sehr oft mir ihren Eltern. Aber hat die Mutter Recht? Darf der 17-jährige, also noch nicht volljährige, Florian wirklich nach 24 Uhr nicht ohne Eltern aus dem Haus?
Etliche Eltern, aber sogar auch Polizisten, die es eigentlich wissen müssten, sind dieser Meinung. Tatsächlich jedoch ist diese Verwirrung falsch. Zu dieser Behauptung kommen Eltern wahrscheinlich, weil das Jugendschutzgesetz vorschreibt, dass der Aufenthalt von Minderjährigen in der Öffentlichkeit (Gaststätte, Disko ...) nur bis längstens 24 Uhr erlaubt ist. Das stimmt auch, aber die Aufenthaltsdauer von Kindern und Jugendlichen in der öffentlichen Öffentlichkeit, also auf der Straße oder in öffentlichen Verkehrsmitteln, liegt im Ermessen der Eltern, was sie für richtig halten. So hätte Florian, selbst wenn er unter 16 oder 14 wäre, problemlos auf die (Privat-)Party gehen können. Oft passiert es dabei, dass unter 18-jährige von der Polizei aufgegriffen und nach Hause gebracht werden- mit der Begründung die Person habe sich länger als erlaubt auf der Straße aufgehalten. Aber auch Polizisten können sich irren...
Jetzt zu einem ganz besonderem Kapitel des Jugendschutzgesetzes- zur Heirat. In der Regel heiraten Jugendliche noch gar nicht. In unserem Alter ist man sich noch nicht über die Liebe des Lebens bewusst oder es ist einfach noch zu früh. Trotzdem kann man in Deutschland ab 16 Jahren in den Bund der Ehe eintreten. Das Familiengericht kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich einer nicht volljährigen Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Eheschließung erlauben, wenn der künftige Ehegatte über 18 ist. Diese verheirateten Jugendlichen werden im Hinblick auf die diesbezüglichen Vorschriften im Jugendschutzrecht, z. B. in Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen oder bei der Abgabe und dem Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren, wie Erwachsene behandelt. Jedoch dürfen verheiratete 16- und 17-jährige trotzdem keine jugendgefährdenden Medien kaufen. Das heißt, auch wenn du mit 16 oder 17 verheiratet bist, darfst du keine Filme ab 18 Jahren kaufen oder sie im Kino anschauen.
Weitere Ausnahmeregelungen zu verheirateten Jugendlichen - wie z.B. zum Erwerb der Fahrerlaubnis- enthält das Jugendschutzgesetz nicht.
Die Informationen zu dem Artikel wurden mit freundlicher Unterstützung von Jens Flosdorff (Pressereferent des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) zur Verfügung gestellt.

Nun ein kleiner Dialog (Samstag, ein Uhr nachts):
Mama, ich würd gern noch für ne Stunde auf die Party vom Felix gehen, ich bin auch pünktlich wieder hier!?
Aber Florian, du weißt doch, dass du mit deinen 17 Jahren nach 24 Uhr nicht mehr alleine raus darfst! Ich würd dich schon hinlassen, aber das Gesetz verbietet es mir nun mal, tut mir Leid...
Diese Beispieldiskussion führen Tausende Jugendliche bestimmt sehr oft mir ihren Eltern. Aber hat die Mutter Recht? Darf der 17-jährige, also noch nicht volljährige, Florian wirklich nach 24 Uhr nicht ohne Eltern aus dem Haus?
Etliche Eltern, aber sogar auch Polizisten, die es eigentlich wissen müssten, sind dieser Meinung. Tatsächlich jedoch ist diese Verwirrung falsch. Zu dieser Behauptung kommen Eltern wahrscheinlich, weil das Jugendschutzgesetz vorschreibt, dass der Aufenthalt von Minderjährigen in der Öffentlichkeit (Gaststätte, Disko ...) nur bis längstens 24 Uhr erlaubt ist. Das stimmt auch, aber die Aufenthaltsdauer von Kindern und Jugendlichen in der öffentlichen Öffentlichkeit, also auf der Straße oder in öffentlichen Verkehrsmitteln, liegt im Ermessen der Eltern, was sie für richtig halten. So hätte Florian, selbst wenn er unter 16 oder 14 wäre, problemlos auf die (Privat-)Party gehen können. Oft passiert es dabei, dass unter 18-jährige von der Polizei aufgegriffen und nach Hause gebracht werden- mit der Begründung die Person habe sich länger als erlaubt auf der Straße aufgehalten. Aber auch Polizisten können sich irren...
Jetzt zu einem ganz besonderem Kapitel des Jugendschutzgesetzes- zur Heirat. In der Regel heiraten Jugendliche noch gar nicht. In unserem Alter ist man sich noch nicht über die Liebe des Lebens bewusst oder es ist einfach noch zu früh. Trotzdem kann man in Deutschland ab 16 Jahren in den Bund der Ehe eintreten. Das Familiengericht kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich einer nicht volljährigen Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Eheschließung erlauben, wenn der künftige Ehegatte über 18 ist. Diese verheirateten Jugendlichen werden im Hinblick auf die diesbezüglichen Vorschriften im Jugendschutzrecht, z. B. in Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen oder bei der Abgabe und dem Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren, wie Erwachsene behandelt. Jedoch dürfen verheiratete 16- und 17-jährige trotzdem keine jugendgefährdenden Medien kaufen. Das heißt, auch wenn du mit 16 oder 17 verheiratet bist, darfst du keine Filme ab 18 Jahren kaufen oder sie im Kino anschauen.
Weitere Ausnahmeregelungen zu verheirateten Jugendlichen - wie z.B. zum Erwerb der Fahrerlaubnis- enthält das Jugendschutzgesetz nicht.
Die Informationen zu dem Artikel wurden mit freundlicher Unterstützung von Jens Flosdorff (Pressereferent des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) zur Verfügung gestellt.