Das sagt die Fachanwältin für Versicherungsrecht, Sabine Feller:
Eine Rechtsschutzversicherung, die bei einem Gerichtsverfahren wegen Filesharing Gerichtskosten oder Anwaltskosten sowie Schadensersatzforderungen übernehmen würden, wäre in Deutschland nicht denkbar, weil die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung nur dann Schutz gewähren, wenn nicht vorsätzlich gehandelt wurde. Bei den in Schweden versicherten Tatbeständen sollen jedoch mit Wissen und Wollen begangenen Taten umfasst werden.
Auch grobe Fahrlässigkeit kann nicht versichert werden, da der Versicherungsnehmers wusste oder wissen musste, dass sein Verhalten geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern.
Eine Versicherungspolice für Raubkopierer und Schwarzfahrer halte ich daher in Deutschland für undenkbar.
Das sagt die Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Urheberrecht, Antje Ferchland:
Die Frage ist, ob eine solche Versicherung als Strafvereitlung bzw. Vollstreckungsvereitlung gilt. Ein ähnlicher Fall wäre, wenn ein Dritter eine Geldstrafe übernimmt, die einem anderen auferlegt wurde. Allerdings gab es einen Fall, bei dem der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass die Übernahme einer Geldstrafe durch einen Dritten auf keinen Fall als Vollstreckungsvereitlung gilt.
Laut Versicherungsvertragsgesetz können die Vertragspartner die Bedingungen einer Versicherung, auch bezüglich der Kostenübernahme trotz Vorsätzlichkeit, ändern. Vorraussetzung ist, dass der versicherte Tatbestand nicht sittenwidrig ist, ansonsten wäre die Versicherung ungültig.
Inwieweit Raubkopieren sittenwidrig ist, ist noch nicht definiert und hängt vom Einzelfall ab. Es gibt hierfür noch keine Gerichtsentscheidung in Deutschland.
Ein solcher Versicherungsvertrag wie bei Tankafritt in Schweden könnte aber als sittenwidrig und damit ungültig angesehen werden, weil er einen zur Straftat, bedeutet. Das gesellschaftspolitische Ziel der Strafverfolgung von Raubkopieren, die Warn- und Straffunktion, wird ausgehebelt.
Foto: dpa