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Downloaden bleibt verboten, wird aber nicht mehr verfolgt

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Die Musikindustrie ist empört. Grund ist ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen, das in der vergangenen Woche bekannt wurde. Demnach empfehlen die Strafverfolger, nur noch gegen gewerbliche Internetpiraten vorzugehen und private Urheberrechtsverletzungen nicht strafrechltlich zu verfolgen. Im Interview erklärt Oberstaatsanwalt Axel Stahl, Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, was sich hinter dieser Empfehlung verbirgt. Ist Nordrhein-Westfalen ab sofort ein besonders guter Ort für Filesharer, weil sie dort nicht mehr verfolgt werden? Gewiss nicht. In NRW müssen Filesharer unter gewissen Umständen wie in den anderen Bundesländern auch mit einer nachhaltigen Strafverfolgung rechnen. Allerdings ist es so – und auch da bewegen wir uns in einer sich zunehmend herauskristallisierenden bundeseinheitlichen Regelung – dass eine Abstufung stattgefunden hat, welche Fälle von Filesharing eine nachhaltige Strafverfolgung nach sich ziehen und welche möglicherweise nicht verfolgt werden. Wie sieht diese Abstufung aus? Wir müssen schauen, ob es sich um Urheberrechtsverletzungen in einem erheblichen, das heißt gewerblichen Ausmaß handelt oder nicht. Und um das zu definieren, gibt es zwei maßgebliche Kriterien. Es geht einerseits um die Zahl der zum Download zur Verfügung gestellten Dateien. Dabei gehen wir bei Musik-Dateien von einer Obergrenze von ungefähr 3 000 und bei Filmdateien von ungefähr 200 aus. Damit bewegen wir uns in guter Gesellschaft beispielsweise mit den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen oder auch Sachsen-Anhalt. Wie kommen Sie auf diese Zahlen? Wir legen für eine einzelne Musikdatei einen wirtschaftlichen Wert von durchschnittlich einem Euro und für eine Filmdatei von 15 Euro zugrunde. Davon ausgehend nehmen wir ein gewerbliches Ausmaß ab einer Schadensgröße von 3 000 Euro an. Wer weniger als 3 000 Musikdateien illegal zum Download anbietet, wird also nicht verfolgt? Nein, das heißt es nicht. Wir müssen klar sagen: Es bleibt illegal und kann auch verfolgt werden, wenn es sich um ein geringes quantitatives Ausmaß handelt. Wir richten unser Augenmerk nämlich auch darauf, was angeboten wird. Handelt es sich beispielsweise um einen vollständigen Kinofilm und womöglich sogar um einen, der in Deutschland noch gar nicht gestartet ist? Sollte dies der Fall sein, kann man einen Verstoß im gewerblichen Ausmaß auch deutlich unterhalb der Schwellenwerte feststellen, die ich eben geschildert habe. Warum wurden diese Unterscheidung und die Kategorie des gewerblichen Ausmaßes überhaupt eingeführt? Die Unterscheidung orientiert sich an den einschlägigen Rechtsvorschriften: Das Urheberrecht kennt zum einen Strafverstöße im nicht-gewerblichen Ausmaße, die dann als Privatklage-Delikte zu handhaben sind. Oder aber die Offizialdelikte, bei denen die Staatsanwaltschaften zu Ermittlungen verpflichtet sind, wenn gewerbliche Rechtsverstöße vorliegen. Und deshalb ist das für uns die Kategorie zur Unterscheidung, ab wann wir in jedem Fall aktiv werden müssen. Wieviele dieser Strafverfolgungsbegehren gehen denn bei Ihnen in einem durchschnittlichen Monat ein? Da mir diese Zahlen für den hiesigen Bezirk nicht vorliegen, kann ich Ihnen für den Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf diese Frage nicht seriös beantworten. Im Bereich der Generalsstaatsanwaltschaft Hamm sind allerdings im ersten Halbjahr 2008 rund 25 000 solcher Strafanzeigen wegen Urheberrechtsverstößen gezählt worden. In NRW gibt es insgesamt drei Generalstaatsanwaltschaften. Diese Zahl bezieht sich aber nur auf eine und nur auf das erste Halbjahr? Ja. Dazu ist allerdings zu bemerken, dass die Generalstaatsanwaltschaft Hamm die größte dieser drei Behörden ist. Dennoch ist das eine große Zahl. Vor allem wenn man bedenkt: Meist geht es der Musikindustrie gar nicht um eine strafrechtliche Verfolgung . . . Wir haben die Erfahrung gemacht, dass die Strafanzeigen im Wesentlichen angebracht werden, um über die Strafverfolgungsbehörden die hinter einer IP-Adresse stehende natürliche Person zu ermitteln, um diese dann mit zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen zu überziehen. Auf der nächsten Seite: Was Downloaden und Kiffen gemeinsam haben und warum man jugendtypisches Verhalten nicht kriminalisieren sollte.


Was kostet dieses Vorgehen den Staat? Die Telekommunikationsprovider, über die wir die IP-Adressen anfordern, arbeiten nach den Richtsätzen des Zeugenentschädigungs-Gesetzes und das sieht einen ungefähren Stundensatz von 17 Euro vor. Wenn allein in einer Generalstaatsanwaltschaft im halben Jahr 25.000 Anträge gestellt werden, kommt sicher ein hoher Verwaltungsaufwand hinzu. Das stimmt, das muss man auch sehen. Daher sind die Strafverfolgungsbegehren, die an uns herangetragen werden, in einen Ausgleich zu bringen mit den personellen und sächlichen Ressourcen, die wir haben. Und da ist es keine Frage, dass eine solche Vielzahl von Massenanzeigen enorme Kapazitäten bindet. Und weil das zuviel wurde, haben Sie jetzt reagiert? Das kann man so sagen. Aus der Notwendigkeit, die Anforderungen und die Ressourcen in einen Ausgleich zu bringen, war eine Bewertung zu treffen. Und dabei spielt immer die Frage eine Rolle: Welches Gewicht hat der strafrechtliche Vorwurf? Und dieses Gewicht ist im nicht-gewerblichen Rahmen eher gering. Natürlich sprechen wir von kriminellem Unrecht, das ist keine Frage. Aber wenn man dieses einordnet, bleibt sicherlich zu sagen, dass es sich im unteren Bereich des kriminellen Unrechts bewegt. Das zeigt eindeutig auch die gesetzgeberische Wertung, die man am eher geringen Strafrahmen ablesen kann. In diesem Zusammenhang ist auch der Rechtsgedanke des so genannten Opportunitätsprinzips gemäß des Paragrafen 153 der Strafprozessordnung zu bedenken, das den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit gibt, ein Verfahren, falls der Schuldgehalt des Tatvorwurfs nicht schwer wiegt, auch ohne strafrechtliche Sanktionierung einzustellen. Man kann also eine Tat begehen, ohne dafür bestraft zu werden. Es gibt Menschen, die sagen: Mittlerweile ist es mit dem Filesharing soweit wie mit dem Kiffen. Zwar ist auch der Konsum von Cannabis ein gesellschaftliches Phänomen, das vorhanden ist, nichtsdestotrotz gibt es die ganz eindeutige gesetzgeberische Wertung: Auch der geringfügige Gebrauch von Betäubungsmitteln ist gleichwohl kriminelles Unrecht und es kann im Einzelfall auch zu Sanktionierung führen. Gemeinsam ist beidem auch, dass es eher von jungen Menschen ausgeübt wird. Der Download gerade von Musik wird im wesentlichen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betrieben, das ist richtig. Diesbezüglich erscheint es zweifelhaft, ob unbedingt eine Kriminalisierung bestimmten jugendtypischen Verhaltens in jedem Fall erfolgen muss und ob es verhältnismäßig ist, das gesamte Instrumentarium der Strafverfolgung aufzufahren, wenn nur in geringem Umfang Dateien geladen wurden. Im Themenschwerpunkt Urheberrecht gibt es weitere Interviews und Texte zum Thema Downloads.

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