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Dürfen Hochschulen die Anwesenheit ihrer Studenten kontrollieren?

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Angestrichen: Die Pflicht zur Regelmäßigen Anwesenheit von Studierenden in Lehrveranstaltungen [...] ist wegen des Rechts der Studierfreiheit [...] rechtlich nur in begrenztem Umfang zulässig. Wo steht das? In einem Schreiben, das der Prorektor der Universität Duisburg-Essen vor zwei Wochen den Dekanen und dem AStA seiner Universität zukommen ließ und das nun auch im Netz zu finden ist. Der Prorektor für Lehre und Studium, Professor Franz Bosbach, schreibt darin weiter: In Vorlesungen und Übungen sei "eine Pflicht zur regelmäßigen Anwesenheit der Studierenden zur Erreichung des Lernziels [...] regelmäßig nicht erforderlich" - das habe eine Überprüfung durch das Justitiariat der Universität ergeben. Im Schreiben beruft er sich auf das Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und das Hochschulrahmengesetz, das bundesweite rechtliche Vorgaben für die Universitäten enthält.

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Illustration: Julia Schubert

Was heißt das? Die Abschaffung oder Lockerung der Anwesenheitspflicht ist eine der wichtigsten Forderungen der Studenten bei den aktuellen Protesten. Besonders die Pragmatiker unter den Besetzern, die nicht unbedingt auf der vollständigen Abschaffung der Bachelor- und Masterstudiengänge bestehen, pochen vor allen Dingen auf eine laxere Handhabung der Anwesenheitspflicht. Stellt sich das, was im Schreiben der Universität Duisburg-Essen zu lesen ist, als die korrekte Auslegung der Bestimmungen heraus, dann müssten wohl alle Universitäten ihre strenge Handhabung der Anwesenheitsüberprüfung aufgeben, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Die protestierenden Studenten hätten dann zumindest die Erfüllung dieser einen Forderung erreicht - wenn auch auf einem anderen Weg als gedacht. Außerdem hätten sich die Verantwortlichen der Reform einen schwerwiegenden Fehler bei der Planung zuzuschreiben: Sie hätten Bestimmungen eingeführt, die geltenden Gesetzen widersprechen. Ob aber wirklich ein Verstoß gegen das Landeshochschul- und Hochschulrahmengesetz vorliegt, bleibt fraglich. Immerhin ist das Schreiben selbst schon uneindeutig. Während es im angestrichenen Satz noch heißt, die erweiterte Anwesenheitspflicht sei zum großen Teil nicht zulässig, ist einige Sätze weiter zu lesen, sie sei nicht erforderlich. Letzteres hieße ja bloß, dass rechtlich hier Spielräume gelassen werden und die strenge Regelung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Skeptisch äußert sich zum Beispiel der Rechtsberater des AStA der Universität Köln, Christian Birnbaum, zu dem Schreiben: "Ich finde es toll, dass es so etwas gibt, aber ich halte es trotzdem für falsch. Ich sehe nichts, was rechtlich dagegen spricht, dass die Studienordnung einer Universität die Anwesenheitspflicht regelt." Käme ein Student zu ihm, der rechtlich gegen seine Uni vorgehen wolle, weil sie seine Nicht-Anwesenheit sanktioniere, sähe Birnbaum nur wenig Chancen auf Erfolg.

Text: lars-weisbrod - Abbildung: Screenshot

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