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Werden meine Grundrechte verletzt, wenn ich nicht Geburtstag feiern darf?

Illustration: FDE

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Jeder hat in der Schule schon einmal etwas über die deutsche Verfassung, das Grundgesetz, gelernt. Die Würde des Menschen ist unantastbar, es gibt in Deutschland Meinungsfreiheit und Religionsfreiheit – so viel ist den meisten von uns noch im Gedächtnis geblieben. Und diese Grundrechte sehen wir als gegeben an. Wirklich intensiv haben sich aber wohl die wenigsten von uns mit der Verfassung auseinandergesetzt. Doch während der Corona-Krise steht das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland so stark im Fokus wie seit Jahrzehnten nicht mehr. Denn viele fühlen sich durch Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen in ihren Grundrechten verletzt.

Walther Michl ist Verfassungsrechtler und lehrt unter anderem an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Er sagt: „Das ist eine ziemlich spannende Zeit, weil sich Grundsatzfragen stellen, die sich in dieser Form noch nie gestellt haben. Es zeigt sich, wie fragil die Freiheiten sind, die wir im Alltag als selbstverständlich erachten.“ Gerade auf Demonstrationen werden gedruckte Fassungen des Grundgesetzes immer wieder als Symbol benutzt, um den Unmut über das Verfahren der Regierung auszudrücken. Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Welche Grundrechte werden derzeit eingeschränkt?

„Grundsätzlich fast alle Freiheitsrechte“, sagt Michl. „Also grundlegende Freiheitsrechte, die eine Aktivität in der Öffentlichkeit zum Gegenstand haben, diese Rechte werden beschränkt.“ Konkret sind diese Freiheitsrechte: das Recht auf Freizügigkeit, die Versammlungsfreiheit, das Recht auf freie Religionsausübung, die Berufs- und Gewerbefreiheit, die Kunstfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit. Die Meinungs- und Pressefreiheit ist weiterhin gegeben.  Michl sagt: „Eine derart flächendeckende Einschränkung der Grundrechte gab es in der Geschichte der Bundesrepublik noch nie. Über so einen langen Zeitraum und über so viele verschiedene Grundrechte hinweg, das ist in dieser Form einmalig.“

Darf der Staat so stark in meine Grundrechte eingreifen?

Prinzipiell darf der Staat die Grundrechte beschränken. Hier greift dann das Prinzip der Gewaltenteilung. Die Gerichte überprüfen, ob die Politik mit ihren Maßnahmen nicht gegen das Recht verstößt. Das geschieht in vier Schritten, in denen die einzelnen Verordnungen hinterfragt werden:

1. Gibt es ein gerechtfertigtes Ziel, das der Gesetzgeber verfolgt? 

Im Fall der Corona-Krise für Michl eine recht klare Entscheidung: „Der Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen ist ein legitimes Ziel“, sagt er. 

2. Ist das, was die Regierung macht, überhaupt geeignet, um dieses Ziel zu erreichen? 

Bei dieser Frage wird es im Fall der Corona-Krise etwas komplizierter, da das Virus noch weitestgehend unerforscht ist. „Wenn es eine derartige wissenschaftliche Unsicherheit gibt, hat die Regierung einen großen Einschätzungsspielraum. Das Bundesverfassungsgericht akzeptiert im Prinzip alles, was dem Ziel – in diesem Fall der Schutz von Gesundheit und Leben –   förderlich ist“, sagt Michl. Aktuell heißt die Maxime: Je weniger Kontakte ich zulasse, desto eher verhindere ich die Ausbreitung des Coronavirus. 

3. Sind diese Einschränkungen der Grundrechte wirklich erforderlich? 

Hier stellt sich die Frage, ob es kein milderes Mittel gäbe, das gleich effektiv wäre. „Man könnte wohl ewig streiten, ob es jede einzelne Maßnahme genau so braucht, wie sie jetzt besteht. Doch auch hier gibt es bei wissenschaftlicher Unsicherheit einen großen Einschätzungsspielraum für den Gesetzgeber“, sagt Michl. Solange es keine wissenschaftlichen Beweise gibt, dass es ein milderes aber gleich effektives Mittel gibt, Menschenleben zu schützen, werden die von der Regierung getroffenen Maßnahmen nicht von Gerichten gekippt werden. 

4. Sind die Maßnahmen auch angemessen?  

Ist das Ziel, das verfolgt wird, es wert, die Grundrechte einzuschränken? „Hier kann man sich die klassische Justitia-Waage vorstellen“, erklärt Michl die Entscheidungsfindung der Gerichte. „Beide Rechtsgüter, um die es geht, werden gegeneinander abgewogen. Auf der einen Seite: Schutz von Leben und Gesundheit, auf der anderen Seite die jeweils betroffenen Grundrechte.“ Also zum Beispiel die Versammlungsfreiheit, die Religionsfreiheit, Gewerbefreiheit. Besonders wichtig ist dabei, wie gefährlich das Virus ist. Mit mittlerweile mehr als 375 000 Todesfällen weltweit und deutlich stärkeren Verläufen in Ländern, die weniger Schutzmaßnahmen getroffen haben, wird die Gefährlichkeit des Virus nur von wenigen bestritten: „Die Frage, die sich Gerichte stellen, ist:  Wie viele Menschen würden sterben, wenn wir keine Maßnahmen hätten? Wenn es keine wissenschaftlich handfesten Beweise dafür gibt, dass das Coronavirus doch eher ungefährlich ist, wird das Gericht sehr, sehr, sehr zurückhaltend sein, eine Maßnahme zu kippen. Die Gewerbefreiheit oder die Versammlungsfreiheit wird kein Gericht pauschal höher einstufen als den Schutz von Leben und Gesundheit“, sagt Michl.

Das Prinzip, das die Gerichte verfolgen, um die Beschränkung der Grundrechte möglichst gering zu halten, heißt Praktische Konkordanz. Die Gerichte suchen einen  Kompromiss. Wie kann die Versammlungsfreiheit weitestgehend gewährleistet und gleichzeitig  die Gesundheit geschützt werden? Das heißt in diesem Fall: Es dürfen Demonstrationen stattfinden, aber nur wenn Mindestabstände eingehalten werden und die Teilnehmerzahl begrenzt ist. Unter anderem in Bayern durften zunächst nur Geschäfte mit einer Fläche von unter 800 Quadratmetern öffnen. Diese 800 Quadratmetergrenze war eine mehr oder weniger willkürlich gesetzte Grenze, die die Gewerbe- und Berufsfreiheit rechtswidrig einschränkte, weshalb die Verordnung von den Gerichten gekippt wurde. Doch in den meisten Fällen bestätigten die Gerichte die Verordnungen.

Die letzte Instanz dieser Prüfung ist das Bundesverfassungsgericht. Doch bevor es dazu kommt, entscheiden zunächst die einzelnen lokalen Verwaltungsgerichte. „Wenn auf dem Parkplatz in Fischbachau eine Demo nicht genehmigt wurde, kann man nicht direkt vor das Verfassungsgericht ziehen“, sagt Michl. „Aber sollten die Veranstalter der Demonstration vor den Verwaltungsgerichten nicht Recht bekommen, können Sie immer noch Verfassungsbeschwerde erheben.“ 

Auf welcher Grundlage schränkt die Regierung die Grundrechte ein?

Im Artikel 2, Absatz 2 des Grundgesetzes steht: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ Um dieses Recht zu gewährleisten, schränkt die Regierung derzeit die anderen Grundrechte ein. Aber wie genau funktioniert dieser Prozess? „Es gibt eine sehr weit gefasste Klausel im Infektionsschutzgesetz, die besagt, dass die Regierung erforderliche Maßnahmen treffen kann, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu unterbinden“, sagt Michl.

Aktuell werden diese erforderlichen Maßnahmen durch Verordnungen der einzelnen Landesregierungen umgesetzt. Beispielsweise ob Geschäfte geschlossen werden müssen, ob es eine Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln gibt, ob man Menschen im Krankenhaus besuchen darf. Deshalb sind diese Regelungen in jedem Bundesland unterschiedlich. Doch dieses Vorgehen der Regierung steht bei Juristen zunehmend in der Kritik: „Formell ist die Frage, ob die Regierung diese Einschränkungen tatsächlich über Verordnungen durchsetzen kann. Brauchen wir hierfür nicht parlamentarische Gesetze?“, sagt Michl. Denn die Wesentlichkeitstheorie besagt, dass wesentliche Eingriffe in die Grundrechte nur vom Parlament, also in diesem Fall dem Bundestag selbst geregelt werden. 

Werden meine Grundrechte eingeschränkt, wenn ich meinen Geburtstag nicht so feiern darf, wie ich das möchte?

Bei Demonstrationen gegen die Corona-Maßnahmen der Regierung, erklären immer wieder mal  junge Menschen ihre Teilnahme mit Gründen wie: „Ich werde nächste Woche dreißig. Ich wollte eine Feier machen. Aber in dem Ausmaß, in dem ich mir das vorgestellt habe, kann ich das vergessen.“ Für Aussagen wie diese gibt es nur wenig Verständnis. Andere wecken hingegen bei vielen Menschen tiefes Mitgefühl, wie dieser Mann, der seit mehreren Wochen seine 84-jährige Ehefrau nicht mehr im Pflegeheim besuchen durfte:

Auch wenn die Motive beider Demonstrierenden unterschiedlich sind, beide demonstrieren, weil dasselbe Grundrecht eingeschränkt wurde: Die allgemeine Handlungsfreiheit. Artikel 2, Absatz 1: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

Wird die Religionsfreiheit wirklich eingeschränkt, wenn Gottesdienste nicht stattfinden dürfen?

Gerade unter Atheisten war das Unverständnis groß, dass Gottesdienste wieder stattfinden durften, während Restaurants noch geschlossen bleiben mussten. Viele ältere Menschen auf einem Fleck, geschlossene Räume, Singen, Hostienübergaben. Gottesdienste bergen – konventionell durchgeführt – ein großes Übertragungsrisiko, wie auch der Fall des Gottesdienstes in Frankfurt zeigt, nach dessen Besuch sich mehr als 200 Menschen mit dem Virus infiziert haben. Warum können die Leute nicht einfach zuhause beten?

Die Religionsfreiheit besteht aus der innerlichen Glaubensfreiheit und der äußerlichen: „Ich kann selber glauben, was ich will. Das ist aber im Grunde keine große Freiheit, die der Staat gewährt, weil ohnehin niemand kontrollieren kann, was ich glaube“, sagt Michl. „Was vor staatlichen Eingriffen geschützt werden muss, ist die Möglichkeit, den Glauben nach außen zu zeigen und Riten zu praktizieren.“ Alle größeren Religionen sehen einen zentralen Ort vor, an dem Gottesdienste abgehalten werden, wo eine Gemeinschaft hergestellt wird. „Wenn es eine religiöse Pflicht ist, sich zu versammeln, dann ist das nach Artikel 4 geschützt“, sagt Michl.

Wäre eine Corona-Tracing-App unrechtmäßig?

Derzeit plant die Bundesregierung eine Tracing-App, um die Kontaktketten von Corona-Infizierten nachzuverfolgen und um Kontaktpersonen zu warnen, dass sie mit einer infizierten Person Kontakt hatten. Anfangs war noch eine Variante der App im Gespräch, bei der zentral alle Daten gespeichert werden und nachverfolgt werden kann, wo sich die infizierten Personen aufgehalten haben und zu wem sie Kontakt hatten.

Mittlerweile hat sich die Bundesregierung gegen diese Variante entschieden. Sie setzt nun auf eine Version, bei der per Bluetooth erkannt wird, wenn man sich über einen bestimmten Zeitraum in der Nähe einer erkrankten Personen aufgehalten hat. Die Daten sollen dabei nur auf den Smartphones gespeichert werden, nicht auf einem zentralen Server. Ein Vorgehen, das viele IT-Experten und Verbraucherschützer für vertretbar halten. Auch Michl sieht das so: „Mit der dezentralen Lösung dürfte es rechtlich keinerlei Probleme geben. Selbst bei der zentralen Lösung, hätte der Schutz von Leben und Gesundheit letzten Endes wohl die Rechte, die durch die zentrale Speicherung eingeschränkt worden wären, gerechtfertigt.“

Was ist mit dem Recht auf Asyl? Wird das durch die Maßnahmen eingeschränkt?

Politisch Verfolgte steht Asylrecht zu. Das steht in Artikel 16a des Grundgesetzes. Es muss dafür an der Grenze ein Asylantrag gestellt werden. Das muss auch während der Corona-Krise möglich sein. Derzeit gibt es diverse Anzeichen, dass dieses Recht in den vergangenen Wochen häufiger verletzt wurde. Der Europäische Gerichtshof hat beispielsweise Anfang Mai den Umgang Ungarns mit Geflüchteten für rechtswidrig erklärt.

„Es ist derzeit schwer einzusehen, was an den Grenzen genau passiert. Prinzipiell gilt: Wenn man wegen Corona keine Asylanträge annimmt, ist das eindeutig rechtswidrig. Wenn man 14 Tage Quarantäne anordnet, wie bei jedem, der aus einem Risikogebiet ankommt, dann wäre das erstmal okay. Man muss aber genau untersuchen, was während der Quarantäne passiert“, sagt Michl.

Wie schätzen Verfassungsrechtler*innen das Verhalten der Bundesregierung ein?

„Ich bin am ehesten skeptisch, dass das alles mit Verordnungen geregelt wird und nicht durch parlamentarische Gesetze“, sagt Michl. Die konkreten Maßnahmen hält der Jurist überwiegend für rechtlich korrekt – zumindest aktuell. „Mittlerweile sind wir in einem Stadium, das halbwegs in Ordnung ist. Aber am Anfang gab es sehr drastische Ausgangsbeschränkungen und einige der Maßnahmen waren rechtswidrig. Dass man sich nicht mal mehr alleine auf eine Parkbank setzen durfte, zum Beispiel. Mittlerweile sind diese Regelungen aber beseitigt“, so Michl.

Generell sieht er in der Corona-Krise eine Bewährungsprobe für die deutsche Verfassung: „Das Grundgesetz ist eine Verfassung, die grundsätzlich skeptisch gegenüber der Exekutive ist. In anderen Ländern gibt es die Möglichkeit, dass die Regierung einfach den Notstand erklärt und dadurch kaum noch an formelle Abläufe, die in der Verfassung vorgesehen sind, gebunden ist. Das ist im Grundgesetz nur möglich, falls es einen bewaffneten Angriff auf die Bundesrepublik gibt.“

„Unsere Gerichte überprüfen fortlaufend, ob die Maßnahmen so gerechtfertigt sind und reagieren, wenn der Staat rechtswidrig handelt. Die Regierung darf die Grundrechte bei weitem nicht so einschränken, wie es aktuell in anderen Ländern der Fall ist. Und trotzdem erlaubt es das Grundgesetz, einer Pandemie effektiv gegenüberzutreten“, so Michl.

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