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Kraftwerk verlieren gegen Moses Pelham vor dem Bundesverfassungsgericht
Moses Pelham (verantwortlich für Sabrina Setlur und Stefan Raabs Nasenbruch) hat heute einen jahrelangen Urheberrechtsstreit gegen Kraftwerk gewonnen. Kraftwerk hatte den Produzent verklagt, weil dieser einen Zwei-Sekunden-Beat-Schnipsel aus einem Kraftwerk-Stück in dieses Lied hineingebastelt hatte:
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Wir haben Leonhard Dobusch, Professor an der Universität Innsbruck u.a. für transnationale Urheberrechtsregulierung und langjähriger Beobachter dieses Rechtsstreits gefragt, was diese Entscheidung nun eigentlich bedeutet. Hat die Kunstfreiheit endgültig über das Urheberrecht gesiegt? Und was bedeutet das für andere Bereiche?
jetzt: Hat Sie die Entscheidung heute überrascht?
Leonhard Dobusch: In ihrer Deutlichkeit auf jeden Fall. Gerade im Urheberrecht ist man an ein lähmendes sowohl-als-auch gewöhnt. Dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sich so eindeutig auf die Seite von Sampling und Remixkultur stellt, habe zumindest ich nicht erwartet.
Inwiefern ist das heutige Urteil, wie an manchen Stellen behauptet, eine "Zeitenwende"?
Weil es die bisherige Rechtsprechung des BGH komplett gekippt hat. Dieser hatte ja bereits zweimal zu Gunsten von Kraftwerk entschieden und keinen Spielraum für unlizenziertes Sampling gesehen. Mit der Legalisierung von Sampling unter Verweis auf die Kunstfreiheit macht das Bundesverfassungsgericht deutlich, dass es gerade auch aus Sicht von Urhebern wichtig ist, Urheberrechte nicht ausufern zu lassen. Auch mit der expliziten Anerkennung von Hiphop-Kultur und Remixkunst holt das Gericht die Rechtsprechung ins 21. Jahrhundert.
Ist mit dem heutigen Tag alles erreicht, oder gibt es noch Handlungsbedarf in Bezug auf eine freie Sampling/Remixkultur?
Natürlich gibt es auch weiterhin viel Handlungsbedarf. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts beruft sich explizit auf Kunstfreiheit. Viele Formen von Alltagskreativität im Internet wie Meme, also mit Texten versehen Bildschnipsel, oder Tanzvideos auf Youtube sind deshalb von dem Urteil nicht erfasst. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit seiner Entscheidung weit nach vorne gewagt und verweist selbst in seiner Urteilsbegründung darauf, dass europarechtliche Fragen noch ungeklärt sein können. Letztlich wird kein Weg an einer Harmonisierung und Modernisierung des Urheberrechts durch den europäischen Gesetzgeber vorbeiführen. Weil das aber noch Jahre dauern wird, sind Urteile wie jene des Bundesverfassungsgerichts umso wichtiger.
Wie wird die Musikindustrie auf die neue Richtung reagieren? Sie sprechen von einer "Lobbyinitiative", wie könnte die aussehen?
Die Musikindustrie wird genau das einfordern, was das Bundesverfassungsgericht in seiner Urteilsbegründung für einen Interessensausgleich vorgeschlagen hat: Wenn jemand mit Samples Geld verdient, könnte der Gesetzgeber vorschreiben, dass ein Teil dieser Einkünfte mit den Rechteinhabern der gesampelten Werke geteilt werden muss. Bis zu einem gewissen Grad würde so eine Regelung der geltenden Rechtslage im Bereich von Cover-Versionen entsprechen. Cover-Versionen sind auch ohne Zustimmung der Rechteinhaber möglich, diese werden aber an Erlösen über Verwertungsgesellschaften beteiligt.
Ralf Hütter hat in dem Fall ja immer wieder betont, dass Moses Pelham ihn bei der Verwendung des Kraftwerk-Drumloops um Erlaubnis hätte fragen können. Mal ganz naiv gefragt: Was spricht gegen diese Auffassung?
Abgesehen davon, dass es in der Praxis oft gar nicht so einfach ist, die Zustimmung aller Rechteinhaber – von Komponisten über Textdichter bis hin zu Plattenfirmen – einzuholen, kann jeder von diesen die Zustimmung zum Sampling ohne Gründe verweigern oder einen beliebig hohen Preis ansetzen. Das sind sehr hohe Hürden, vor allem wenn nur kleinste Teile eines Werkes – im vorliegenden Fall gerade einmal zwei Sekunden - genutzt werden sollen. Die Richter argumentieren deshalb meiner Meinung nach völlig richtig, dass "einer erlaubnisfreien Zulässigkeit des Sampling nur ein geringfügiger Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile gegenüber[steht]".
Wie kann künftig zwischen einem künstlerisch-wertvollen Remix/Neuinterpretation und einer "billigen Kopie" unterschieden werden?
Zunächst geht es bei Sampling nicht um eine "billige Kopie", sondern um eine kreative Neuschöpfung unter Verwendung von Teilen bestehender Werke. Auch bei Werken von Remixkunst muss eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht werden, damit das Ergebnis selbst wiederum urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Ob das Ergebnis dann künstlerisch-wertvoll oder ohrenbetäubend ist, bleibt auch zukünftig eine Geschmacksfrage. Natürlich gibt es auch schlechten HipHop mit unkreativem Sampling. Aber warum sollte man an Remix und Sampling strengere Maßstäbe anlegen, als an die immergleichen DSDS-Siegerlieder eines Dieter Bohlen?