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Wie kann ich mich gegen eine Mieterhöhung wehren?

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Ich wohne jetzt seit über zwei Jahren in München und bin eine der Glücklichen, die nach langer und mühsamer Wohnungssuche ein halbwegs bezahlbares WG-Zimmer ergattert haben. Es ist zwar sehr klein und auch nicht gerade im Münchner Zentrum, aber diese Ansprüche wirft man sowieso spätestens nach dem fünfzehnten WG-Casting komplett über Bord und ist heilfroh überhaupt etwas Bezahlbares zu finden. Besonders in den Großstädten steigen die Mieten ins Unermessliche. Ist es nur noch eine Frage der Zeit bis mein Vermieter merkt, dass man in dieser Lage viel mehr Miete verlangen kann? Was kann ich tun, wenn auch ich so eine Forderung im Briefkasten habe? Ist das eigentlich einfach so erlaubt?  

Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund verrät mir nützliche Tipps, die es mir als Laie erleichtern, in Sachen Mietrecht angemessen zu handeln. Er verrät mir zum Beispiel, dass ich mich zurücklehnen kann und gar nicht weiter darauf eingehen soll, wenn mich mein Vermieter einfach unangekündigt im Treppenhaus darauf anspricht, dass es im übrigen auch mal Zeit für eine Mieterhöhung sei, weil dort im Viertel ja jeder viel mehr bezahlt. Denn die oberste Regel an die sich ein Vermieter im Falle einer Mieterhöhung halten muss ist, dass diese schriftlich erfolgt! 

Hat sich der Vermieter nun aber an diese Regel gehalten rät Ropertz: „Das erste was geklärt werden muss, ist herauszufinden, um was für eine Mieterhöhung es sich eigentlich handelt.“ Denn es gibt drei verschiedene Möglichkeiten für den Vermieter die Miete zu erhöhen. „Die erste Möglichkeit wäre, wenn ihr in deinem Mietvertrag von vorne herein eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart habt“, sagt Ropertz. Im Falle einer Staffelmiete erhöht sich die Miete nach einem Jahr um einen bestimmten, vorher  festgelegten Betrag. Die Indexmiete orientiert sich an den allgemeinen Lebenshaltungskosten.  

Die zweite Möglichkeit die Miete zu erhöhen tritt auf, „wenn der Vermieter eine Wohnwertverbesserung geschaffen oder eine Energieeinsparung durchgeführt hat“, sagt Ropertz. Diese Maßnahmen fallen meistens unter den Begriff der „Modernisierung“ und lassen mir den Schauer über den Rücken laufen, wenn ich nur daran denke, von lautem Hämmern und Bohren geweckt zu werden. „Wenn die Baumaßnahmen zu Ende sind, dann darf der Vermieter 11 Prozent der Kosten auf die Jahresmiete aufschlagen.“ Ropertz rät dem Mieter, dabei immer zu überprüfen, ob durch die Maßnahmen tatsächlich eine Wohnwertverbesserung stattgefunden hat. Erst wenn die Baumaßnahme vollständig abgeschlossen ist und der gewünschte Effekt erzielt wurde, ist eine Mieterhöhung zulässig.        

Eine dritte Möglichkeit ist die sogenannte Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete. „Das ist die Durchschnittsmiete, die am Wohnort  für vergleichbare Wohnungen bereits gezahlt wird“, erklärt Ropertz. Nun darf der Vermieter aber nicht alle drei Monate eine neue Mieterhöhung in den Briefkasten werfen. Die Jahressperrfrist setzt nämlich fest, dass erst ein Jahr nach dem Einzug oder der letzten Mieterhöhung eine erneute Steigerung gefordert werden darf.  

Egal um welche der drei Möglichkeiten es sich handelt, sie müssen begründet sein! Deshalb sollte man unbedingt kontrollieren, ob und wie die Begründungen für die Mieterhöhung gerechtfertigt sind und ob alle Angaben, die der Vermieter über diese Rechtfertigung gemacht hat, der Wahrheit entsprechen. Besonders hilfreich dafür ist der Mietspiegel. „Er ist frei zugänglich und da kann jeder nachschauen, ob das, was der Vermieter angegeben hat, sich auch im Mietspiegel darstellt“, sagt Ropertz. Er warnt außerdem vor Begründungen, die sich auf beliebige Vergleichswohnungen stützen: „Wenn der Vermieter diese Begründungsform wählt, müssten bei dem Mieter alle Alarmglocken läuten. Natürlich findet man in einer Stadt immer irgendwo drei Wohnungen, die deutlich teurer sind als die eigene.“ Auch hier ist es sinnvoll auf den Mietspiegel zurückzugreifen, um zu kontrollieren, ob die Angaben der Vergleichswohnungen realistisch sind oder nicht. „Fehlt so ein Mietspiegel für die Gemeinde, muss man sich an einen örtlichen Mieterverein wenden“, rät Ropertz.  

Wenn man bemerkt, dass irgendetwas mit der Forderung einer Mieterhöhung nicht stimmen kann, hat man immer die Möglichkeit sich an einen Rechtsanwalt zu wenden oder den kostengünstigeren Weg über einen örtlichen Mieterverein zu gehen.  

Jule Lange, 22, fühlt sich jetzt ein kleines Stück mehr gewappnet für den Fall, dass auch sie bald schlechte Nachrichten in ihren Briefkasten findet. Vor allem aber hofft sie, dass ihr Vermieter diesen Text nicht liest und ein bekennender Anhänger einer Mietpreisbremse ist.

Fünf Tipps für den Umgang mit einer Mieterhöhung

1. Eine Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen!

2. Stimme nicht sofort jeder Forderung zu, sondern überprüfe erst, ob sie berechtigt ist. Hole dir dafür rechtlichen Rat oder Hilfe von Experten aus örtlichen Mietervereinen.

3. Im Fall einer Staffel- oder Indexmiete muss sich die Mieterhöhung an den Vereinbarungen aus dem Mietvertrag orientieren.

4. Modernisierungsmaßnahmen müssen drei Monate vorher angekündigt werden. Vorsicht: Überprüfe, ob die Baumaßnahme vollständig abgeschlossen ist und der gewünschte Effekt erzielt wurde. Erst dann ist eine Mieterhöhung zulässig und berechtigt den Vermieter, 11 Prozent der Kosten auf die Jahresmiete aufzuschlagen.

5. Der Mietspiegel hilft dir, Angaben des Vermieters über Vergleichswohnungen abzugleichen und dir selber ein Bild der ortsüblichen Vergleichsmiete zu machen. Die Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete darf frühestens ein Jahr nach dem Einzug bzw. 12 Monate nach der letzten Mieterhöhung gefordert werden.

Text: jule-lange - Cover: getty images

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