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Ich bin noch minderjährig, möchte aber unbedingt zuhause ausziehen. Geht das?
Was haben wir gestritten, meine Mutter und ich. Nichts schien sie zu verstehen. Fast so, als sprächen wir zwei unterschiedliche Sprachen. Ich war siebzehn und meine Eltern hatten sich gerade getrennt. Wir waren bei meinem Vater ausgezogen und bewohnten seitdem ein Ein-Zimmer-Apartment, das meine Mutter vor Jahren gekauft hatte. Die Situation war unerträglich. Irgendwann zog meine Mutter zu ihrem neuen Freund und wir waren beide sehr froh, dass die ewigen Streiterei ein Ende fand.
Zuerst war es ungewohnt für mich, alles selbst organisieren zu müssen: Kochen, Putzen, Waschen, Einkaufen und dazu noch die Kollegstufe am Gymnasium bestehen. Dennoch genoss ich meine neugewonnene Freiheit. Um nichts auf der Welt hätte ich wieder mit meiner Mutter zusammenleben wollen. Ich hatte Glück. Die Wohnung, die ich fortan ganz für mich alleine hatte, gehörte meiner Mutter. Niemand scherte sich darum, dass ich damals noch nicht volljährig war. Denn ohne das Einverständnis der Eltern haben Jugendliche unter 18 Jahren so gut wie keine Chance, von zuhause auszuziehen.
„Bis zur Volljährigkeit haben die Eltern Erziehungspflicht", erklärt Nele Kreuzer von der Familien-, Jugend- und Erziehungsberatung des Münchner Jugendamtes. „Damit einher geht das so genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht." Im Klartext: Eltern dürfen und müssen darüber bestimmen, wo ihr minderjähriges Kind wohnt. Lediglich wenn massiv etwas schief läuft, können das Jugendamt und ein Familiengericht Eltern dieses Recht entziehen. „Dazu muss das Kindeswohl eindeutig gefährdet sein", erklärt Kreuzer. „Also bei häuslicher Gewalt, drohender Verwahrlosung, oder Alkohol- und Drogenmissbrauch durch die Eltern."
In solchen Fällen können sich Jugendliche an das Sozialbürgerhaus, oder an entsprechende Beratungsstellen wenden. Diese greifen bei Bedarf ein und vermitteln einen Platz in einem betreuten Wohnprojekt.„ Darüber hinaus sind Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 7 und 18 Jahren sind nur beschränkt geschäftsfähig", erklärt Daniela Moisl-Faas von der Stabsstelle Recht des Münchner Jugendamtes. Bindende Verträge, wie zum Beispiel einen Mietvertrag, Verträge mit den Stadtwerken, oder einer Telefongesellschaft dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht alleine abschließen.
Selbst wenn die Eltern also einverstanden sind, dass ihre minderjährigen Kinder ausziehen, müssen sie sämtliche Verträge unterzeichnen. Zusätzlich bestehen die meisten Vermieter auf einer Bürgschaft der Eltern, für den Fall, dass der oder die Jugendliche die Miete nicht bezahlen kann.Wer seine Eltern also nicht davon überzeugen kann, dass es für alle Beteiligten stressfreier ist, wenn er oder sie von zuhause auszieht, dem bleiben im Grunde nur zwei Möglichkeiten: Ausharren bis zum 18. Geburtstag, oder – sollten die Zustände zuhause tatsächlich unerträglich sein – Hilfe bei einer Beratungsstelle, dem Sozialbürgerhaus oder dem Jugendamt suchen.
Die Antwort von Marlene Halser, 33 Jahre, wohnte mit 17 Jahren alleine, jedoch, weil Ihre Mutter auszog und nicht sie.
Die rechtliche Lage für Minderjährige, die von zuhause ausziehen wollen:
1. Grundsätzlich haben die Eltern bis zum 18. Geburtstag ihres Kindes die Erziehungspflicht und damit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Sie dürfen darüber entscheiden, wo ihr Nachwuchs wohnt.
2. Jugendliche unter 18 Jahren sind nur eingeschränkt geschäftsfähig und dürfen keine bindenden Verträge wie Mietverträge oder Dienstleistungsverträge mit Stadtwerken oder Telefonanbietern abschließen.
3. Die meisten Vermieter verlangen eine Bürgschaft der Eltern um sicher zu gehen, dass sie für die Miete aufkommen, wenn ihre Kinder dazu nicht in der Lage sind.
4. Wer wirklich unter den Zuständen zuhause leidet, kann sich Hilfe bei entsprechenden Beratungsstellen, dem Sozialbürgerhaus, oder beim Jugendamt holen und bekommt bei Bedarf einen Platz in einem betreuten Wohnprojekt für Jugendliche vermittelt. Es lohnt sich also in jedem Fall, den Schritt zu wagen und die Situation im Elternhaus einem Außenstehenden zu schildern.
5. Selbst wenn es keine Möglichkeit gibt, vor dem 18. Geburtstag von zuhause auszuziehen, können die Mitarbeiter eine Beratungsstelle zwischen Eltern und Kinder vermitteln und so dafür sorgen, dass die Stimmung zuhause wieder besser wird.