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Die Realität der Tauschbörsen

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Das Thema Urheberrechtsverletzungen im Internet bekam vergangene Woche größere Aufmerksamkeit, als die Generalstaatsanwaltschaft Dresden im Fall kino.to beim Landgericht Leipzig Anklage gegen einen der mutmaßlichen Verantwortlichen des Streaming-Portals erhob. Im Sommer waren bei mehreren Razzien insgesamt 13 Verdächtige festgenommen worden, denen der gewerbsmäßige Verstoß gegen das Urheberrecht vorgeworfen wird.
Weniger Interesse bekommen die Fälle von Rechtsverletzungen, die täglich in Deutschland verhandelt werden. Rund um das illegale Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke im Netz ist eine regelrechte Abmahn-Industrie entstanden, erklärt der Freisinger Rechtsanwalt Thomas Stadler im Gespräch mit jetzt.de. Stadler vertritt häufig Menschen, die Abmahnschreiben zum Beispiel auch von Björn Frommer erhalten. Der Münchner Rechtsanwalt geht im Auftrag der Rechteverwerter gegen Urheberrechtsverletzer im Netz vor. Dirk von Gehlen hat mit beiden Anwälten über ihre tägliche Arbeit gesprochen.

1. DER ABMAHNANWALT
Gemeinsam mit Johannes Waldorf betreibt Björn Frommer die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte in München, die im Auftrag zahlreicher Rechteinhaber Urheberrechtsverstöße im Netz abmahnt. Frommer bezeichnet seine Kanzlei als eine der klagefreudigsten der Branche.

jetzt.de:Wie finden Sie heraus, dass jemand eine Urheberrechtsverletzung begangen hat?
Björn Frommer: Nicht wir ermitteln, sondern ein Unternehmen im Auftrag unserer Mandanten. Wir Juristen haben uns allerdings überlegt: Was muss diese Ermittlung können, damit sie auch wirklich sicher ist? Das P2P-Ermittlungssystem wurde daher gemeinsam mit einem Technologie-Unternehmen, das auf Bandbreitenmanagement und Netzwerkanalyse spezialisiert ist, entwickelt.

jetzt.de: Wie funktioniert das konkret?
Frommer: Uns wird von unseren Mandanten gefährdetes Repertoire übermittelt, also urheberrechtlich geschützte Werke, die überwacht werden sollen: Musik, Filme, Bücher, Hörbücher, Software. In einem ersten Schritt wird nach dem Vorkommen illegaler Kopien im Allgemeinen gesucht, das heißt, es werden die Kopien zu einem Werk im Netz identifiziert und inhaltlich überprüft. Anschließend fragt das Ermittlungssystem nach Anbietern dieser Kopien so in den Tauschbörsen an, wie es auch ein normaler Nutzer tut. Wichtig ist: Im Unterschied zu einem normalen Nutzer kann diese Technologie die Titel weder selbst anbieten, noch hat sie die Titel überhaupt im Angebot. Es handelt sich lediglich um Anfragen, die mit einem Übermitteln der gesuchten Daten beantwortet werden. Es kommt also zum Datentransfer. Diese Daten werden bitweise analysiert. Die übermittelten Daten müssen mit einer Referenzdatei zu 100 Prozent übereinstimmen. Nur wenn das der Fall ist, wird die Urheberrechtsverletzung weiter verfolgt.

jetzt.de: Wie geht das?
Frommer: Im zweiten Schritt geht es zum Landgericht. Zuständig ist das Landgericht am Sitz des Internetproviders. Der Internetprovider ergibt sich übrigens aus der IP-Adresse, denn jedem Provider ist ein begrenzter Pool an IP-Adressen fest zugewiesen.

jetzt.de: Das heißt, wenn jemand einen Anschluss bei der Telekom hat, müssen Sie zum Landgericht in Köln, weil die Telekom in Bonn sitzt?
Frommer: Genau. Beim sogenannten Auskunftsanspruch wird innerhalb kürzester Zeit, nachdem die Daten ermittelt wurden, ein sogenanntes Sicherungs- und Gestattungsverfahren bei den Landgerichten geführt. Und dieses Verfahren hat zunächst nur einen Zweck: Man will die Daten beim Provider sichern, die sonst überschrieben und gelöscht werden. Und in einem zweiten Schritt wird dem Provider durch das Gericht gestattet, dem verletzten Rechteinhaber Auskunft zu erteilen.

jetzt.de: Sie überzeugen den Richter, dass eine Rechteverletzung vorliegt, und der sagt dann, der Provider muss Ihnen die Daten aushändigen?
Frommer: Vollkommen richtig. Es geht übrigens in juristischer Hinsicht nicht in erster Linie um den Download. Es geht natürlich auch um Menschen, die sich selber gerade bedient haben, also downloaden, und dabei wiederum selbst anbieten. Verfolgt wird aber primär das Angebot, weil man – das ist auch ganz entscheidend – den Download gar nicht sehen kann. Im Gegensatz zum Download senden Sie beim Upload Daten an einen Empfänger. Es findet also ein sichtbarer Transfer statt, der juristisch verfolgbar ist.

jetzt.de: Welche Daten bekommen Sie dann von dem Provider?
Frommer: An dem Gerichtsverfahren sind der Rechteinhaber und der Provider beteiligt. Der Provider wird gehört. Er kann also auch vortragen, die Ermittlung funktioniere nicht oder der Rechteinhaber habe gar keine Rechte an dem betreffenden Werk. Es kommt auch immer wieder vor, dass sich Provider durch eigene Rechtsanwaltskanzleien einschalten. Es wird also auch gestritten in diesen Verfahren. Der Urheberrechtsverletzer ist hier natürlich noch nicht beteiligt, da sein Name zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt ist.

jetzt.de: Den erfahren Sie dann vom Provider?
Frommer: Wir gehen mit dem Gestattungsbeschluss zum Provider, und der wird dann – weil er ja aufgrund des Sicherungsbeschlusses die Daten schon sichern musste – Auskunft erteilen. Das heißt er kontrolliert die Daten, schaut nach, welcher seiner Kunden tatsächlich zur Uhrzeit X die IP-Adresse Y zugewiesen bekommen hat. Um auch in diesem Punkt absolut sichergehen zu können, erfragen wir regelmäßig pro Client nicht nur einen ermittelten Zeitpunkt beim Provider. Das heißt ein Mehr an Arbeit und finanziellem Aufwand. Denn der Provider erhält für jede angefragte IP-Adresse eine Aufwandsentschädigung durch den Rechteinhaber. So ist aber der Einwand, der Provider müsse sich geirrt haben, von vornherein ausgeschlossen.

jetzt.de: Wie geht es dann weiter?
Frommer: Wir wissen dann, wer der Inhaber des Anschlusses ist, über den zum fraglichen Zeitpunkt eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. An den wenden wir uns in Bezug auf drei Ansprüche: Der erste ist der Unterlassungsanspruch, das ist das eigentliche Ziel. Sie müssen sicherstellen, dass die illegalen Tauschbörsenangebote aufhören. Der zweite Anspruch ist der Schadensersatz der Mandanten, der sowohl die Kosten all dieser Verfahren beinhaltet, die geführt worden sind, das heißt, die Ermittlung muss bezahlt werden, die Gerichtskosten müssen bezahlt werden, der eigene Anwalt – all das muss der Rechteinhaber finanzieren. Und drittens beansprucht jeder Rechteinhaber natürlich auch einen Lizenzschaden. Dafür, dass sein Werk illegal verbreitet wird, steht ihm eine angemessene Kompensation zu.

jetzt.de: Was heißt das?
Frommer: Im Moment bewegen sich die Schadensersatzbeträge in Deutschland bezogen auf ein Werk – und das kann ein Film sein, das kann ein Musikalbum, ein Hörbuch oder Buch sein – abhängig vom Umfang der Rechtsverletzung zwischen einigen hundert Euro bis, ich glaube, so das Maximum, das am Markt gefordert wird, über 1000 Euro.

jetzt.de: Gibt es auch Leute, die sich dazu nicht bereit erklären?
Frommer: Natürlich gibt es die. Da versucht man alles, um den Leuten klarzumachen, dass es nun mal keinen anderen Weg gibt. Weil die Rechtsverletzung nachweisbar ist, weil die Rechtsverletzung übrigens sogar rekapitulierbar wäre, weil die Daten auch noch vorliegen. Im Gerichtsverfahren könnte ein Sachverständiger die Daten sogar nachträglich auslesen, das ist ein hoch technisierter und aufwendiger Ablauf. Wenn es also nicht anders geht, dann müssen wir klagen. Und ich glaube, wir zählen eher zu den sehr klagefreudigen Kanzleien in diesem Land. Wir führen ständig Hunderte Verfahren.

jetzt.de: Wie sieht der Klageweg aus?
Frommer: Das Gericht lässt wie immer erst mal die Parteien ihre Standpunkte austauschen, also die Klage und die Klageerwiderung. Das ist ein ganz klassischer Ablauf. Üblicherweise ist es so, dass sich die Gerichte sehr früh in Form eines richterlichen Hinweises einschalten: Die Parteien in eine frühe Einigung zu führen, das ist eigentlich das Ziel, weil man gerade die weitere Eskalation vor Gericht und vor allem noch höhere Kosten vermeiden möchte. Die Verfahren, die wir führen, haben bislang alle dahingehend geendet, dass die Menschen eben doch für den Schaden aufkommen mussten, den sie angerichtet haben. In den überwiegenden Fällen war es eben doch nicht der vermeintliche Hacker, sondern alle Zeichen weisen auf das eigene Umfeld hin.

jetzt.de: Trotzdem wird behauptet, das Verfahren sei fehlerbehaftet.
Frommer: Mir ist aber kein Fall bekannt, bei dem es zu einem solchen Fehler kam. Im Gegenteil: Wenn man Tausende Gerichtsverfahren führt und dabei kein Fehler gefunden wurde, dann ist es wohl so, dass die Geschwindigkeitsmessung eben doch richtig funktioniert hat.

Gibt es trotzdem Menschen, die diese Unterscheidung als Argument verwenden?
Ja, Sie finden hierzu immer wieder eine verzerrte Diskussion im Netz zur Frage der Verantwortlichkeit, angefeuert von Juristen auf der Suche nach neuen Mandanten. Und wie gewinnt man einen Mandanten am besten, indem man suggeriert, es sei ganz sicher nicht mit rechten Dingen zugegangen.  Viel wichtiger wäre jedoch, das Bild zu zeigen, dass sich vor Gericht bietet: Ein Richter schaut sich einen Fall an und versucht auch für die Parteien eine pragmatische Lösung zu finden. Und wenn Sie nicht plausibel erklären können, dass es ein Dritter war, dann wird juristisch vermutet, dass es der Anschlussinhaber persönlich war. Dann müssen Sie in den sauren Apfel beißen, weil es an dieser Stelle so etwas wie einen juristisch fairen Lastenausgleich gibt. Eines ist danach jedoch sicher: Urheberrechtsverletzungen über denselben Anschluss werden Sie auf lange Zeit nicht mehr feststellen können."

jetzt.de: Was tue ich, wenn der Anschluss in meiner WG auf mich läuft, ich aber nicht der Rechteverletzter bin?
Frommer: Ich kann Sie da nicht aus der Haftung rausbringen. In aller Regel einigt man sich in solchen Fällen, weil eben doch rauskommt, wer es war. Und dann übernimmt der Anschlussinhaber natürlich die Forderung und versucht auch mit seinem ehemaligen oder Noch-WG-Partner nicht im Dauerclinch zu leben. Wenn es aber mal nicht so geht, und Sie müssen Klage erheben, dann ist es tatsächlich so, dass die Gerichte mit einer juristischen Vermutung dahingehend arbeiten, dass zunächst der Anschlussinhaber als wahrer Täter gilt, also so behandelt wird, als hätte er eigenhändig gehandelt. Davon geht das Rechtssystem aus, gestützt auch auf eine Musterentscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage. Wie soll eine Rechtsordnung auch sonst damit umgehen, dass es nie jemand gewesen sein will?

Auf der nächsten Seite liest du, wie der Verteidiger der Downloader die Sache sieht.



2. DER VERTEIDIGER
Thomas Stadler ist Rechtsanwalt in Freising. In seiner Kanzlei vertritt er immer wieder Mandanten, die wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt wurden.

jetzt.de: Sie bekommen einen Abmahn-Fall rein. Was tun Sie?
Thomas Stadler: Im Normalfall rate ich dem Mandanten, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Und je nachdem wie riskiofreudig er ist, legen wir dann den Weg fest. Es gibt Leute, die sagen: „Ich war es eh, können Sie mir bei der Schadensbegrenzung helfen?“ Aber es gibt auch Fälle wie denjenigen, den ich gerade diese Woche auf dem Tisch hatte. Da kamen die Mandanten gleich mit einer eidesstaatlichen Versicherung, in der ein befreundetes Paar erklärte, dass an dem besagten Abend, an dem der Upload stattgefunden haben soll, niemand am Computer gesessen hat. Zu der Zeit habe man vielmehr gemeinsam Doppelkopf gespielt. In solchen Fällen verweigert man dann schon auch mal jegliche Zahlung.

jetzt.de: Sie würden dann also argumentieren, dass über diesen Anschluss keine Urheberrechtsverletzung begangen wurde?
Stadler: Die Abmahnkanzleien berufen sich regelmäßig auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), in dem zwischen der Haftung des Anschlussinhabers als sogenanntem Störer und desjenigen, der eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, unterschieden wird. Wenn der Mandant darstellen kann, dass er als Anschlussinhaber nichts gemacht hat, dann bestreitet man auf alle Fälle den Schadensersatzanspruch, der nur den tatsächlichen Verletzer trifft.

jetzt.de: Aber für den Anschluss muss man dann trotzdem haften?
Stadler: Man spricht von der sogenannten Störerhaftung des Anschlussinhabers. Man kann vor Gericht durchaus bestreiten, dass der eigene Anschluss für einen Up- beziehungsweise Download genutzt wurde. So ein Fall ist in Gänze aber meines Wissens nach noch nie durchgestritten worden. Denn die Konsequenz wäre, dass ein vom Gericht bestellter unabhängiger IT-Sachverständiger die Software überprüft, mit deren Hilfe der Anschlussinhaber ermittelt worden ist. Und die Kosten eines solchen Sachverständigengutachtens übersteigen die übrigen Kosten voraussichtlich deutlich. Denn jemand, der mit einer Zahlung von ein paar hundert Euro aus einem Fall rauskommen kann, hat natürlich wirtschaftlich kein Interesse daran, das Kostenrisiko für ein Gutachten über 5000 oder 10 000 Euro einzugehen.

jetzt.de: Wie würde denn eine solche Einschätzung wohl ausgehen?
Stadler: Das kann ich natürlich nicht sagen. Es gab aber kürzlich in einer juristischen Fachzeitschrift einen Aufsatz eines Sachverständigen, der erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit derartiger Software angemeldet hat. Aber selbst dann, wenn diese Software nur eine Fehlerquote von einem Prozent hätte, wäre das viel zu hoch. Letztlich müsste sichergestellt sein, dass diese Programme vollständig fehlerfreie Ergebnisse liefern.

jetzt.de: Können Sie eine Einschätzung abgeben, über wie viele Fälle von urheberrechtlichen Abmahnungen wir jährlich reden?
Stadler: René Houareau vom Bundesverband Musikindustrie hat vor einigen Monaten auf dem Frankfurter Law-Camp im Rahmen eines Vortrags gesagt, es habe 2010 rund 700 000 Abmahnfälle gegeben. Das deckt sich von der Größenordnung her mit den Zahlen, die auch die Anti-Abmahninitiativen immer wieder veröffentlichen.

(* Der Bundesverband Musikindstrie merkt dazu an: Das oben genannte Zitat deckt sich nicht mit den Fakten des Vortrags, den René Houareau am 2. April 2011 im Rahmen eines sog. Law-Camps der Kanzlei Bird & Bird gehalten hatte. Im Rahmen des Vortrags unter dem Titel „Digitale Auswertung von Musik – Chancen und Risiken" wies René Houareau darauf hin, dass der BVMI sich seit langem für ein sog. sanktioniertes Warnmodell stark mache, um damit zugleich die Rechteinhaber zu stärken und den Verbraucher aufzuklären und zu entlasten. Derzeit würden zahlreiche Rechteinhaber aus den Bereichen Musik, Film, Computerspiele, Adult, etc. eine Vielzahl von Abmahnungen verschicken, deren genaue Anzahl dem BVMI nicht bekannt sei – auch nicht aus dem Bereich Musik. Auf der Webseite des „Vereins gegen den Abmahnwahn" spreche man von ca. 600.000 (bis 700.000) Abmahnungen im Jahr 2010. Beim BVMI wisse man nicht, ob diese Zahl der Wahrheit entspreche, man gehe aber von einer sehr hohen Anzahl von Abmahnungen aller Rechteinhaber pro Jahr aus. Das sanktionierte Warnmodell würde an Stelle der Abmahnung zunächst mehrstufige Warnungen vorsehen, gefolgt von einer Sanktion. Um ein solches System umzusetzen, müssten jedoch Rechteinhaber, Internet-Service Provider und Politik an einem Strang ziehen.) 

jetzt.de: Das ist also juristisch ein boomender Bereich?
Stadler: Ja, das hat Ausmaße angenommen, die es rechtfertigen, von einer Abmahnindustrie zu sprechen. Die abmahnenden Anwälte behaupten auch zumeist, sie würden mit ihren Mandanten strikt nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abrechnen. Da gab es in der Vergangenheit allerdings Fälle, die Zweifel genährt haben.

jetzt.de:Wieso?
Stadler: Das würde bedeuten, dass die Abmahnkanzleien auch in den Fällen, in denen die Gegenseite nicht bezahlt, mit ihren Mandanten nach RVG abrechnen. Oftmals werden Rechtsanwaltsgebühren von 651,80 Euro gefordert. Das bezieht sich auf einen Gegenstandswert von 10 000 Euro. Und diese Gebühren müsste die Kanzlei ohne Wenn und Aber in jedem Fall von ihren Mandanten verlangen. Wenn wir allerdings davon ausgehen, dass 50 Prozent der Abgemahnten gar nichts bezahlen, kann ich mir nicht vorstellen, dass in all diesen Fällen dann der Rechteinhaber dieses Honorar an seine Anwaltskanzlei bezahlt. Denn damit würden die Rechteinhaber deutlich draufzahlen.

jetzt.de: Geht das: gar nicht zahlen?
Stadler: Es gibt auch die Leute, die sagen: „Ich gehe total auf Tauchstation und reagiere gar nicht auf das Abmahnschreiben.“ Das kann klappen. Denn die Abmahnkanzleien klagen bislang nur einen geringen Prozentsatz der Fälle ein. Aber wenn man nicht reagiert, läuft man auch Gefahr, dass man auf Unterlassung verklagt wird, was mit einem hohen Prozesskostenrisiko verbunden ist.

jetzt.de: Sie geben für den Mandanten die modifizierte Unterlassungserklärung ab und führen so eine außergerichtliche Einigung herbei. Was passiert eigentlich, wenn man sich nicht einigt?
Stadler: Bei den meisten Abmahnkanzleien weiß ich, in welcher Größenordnung eine Einigung möglich ist. Die Beträge unterscheiden sich nämlich erheblich.

jetzt.de: Aber die Verstöße unterscheiden sich doch vermutlich gar nicht so stark. Sollte da nicht die Politik aktiv werden, um dieses Problem zu lösen?
Stadler: Wenn Sie mich fragen, was der Gesetzgeber regeln sollte, tendiere ich eher dazu, den nichtkommerziellen Tausch zu privaten Zwecken generell nicht mehr als Urheberrechtsverstoß zu betrachten und die Vorschrift über die Privatkopie entsprechend auszuweiten. Das ist politisch derzeit aber kaum konsensfähig. 


Text: dirk-vongehlen - Illustration: Katharina Bitzl

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