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Racial Profiling: Wie kann ich mich wehren, wie Betroffenen helfen?
Bestimmt ein Dutzend Mal sei er in seinem Leben kontrolliert worden, sagt Temye. Und Sandhya hat sogar ganz genau mitgezählt: 23 Mal habe sie in Deutschland die Polizei angehalten. Temye und Sandhya haben jetzt vor einiger Zeit von ihren Erfahrungen berichtet und sind sich sicher, dass der Grund dafür ihre Hautfarbe ist – und dass die Polizei „Racial Profiling“ betrieben hat.
Für Racial Profiling gibt es keine verbindliche Definition. Meist ist mit dem Begriff aber eine Personenkontrolle gemeint, für die als Entscheidungskriterium äußerliche Merkmale wie die Hautfarbe herangezogen werden, sich die Person also nicht durch ihr Verhalten verdächtig gemacht hat. Kritiker sagen, dass dabei Grund- und Menschenrechte verletzt werden, weil jemand wegen seiner Herkunft oder seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit diskriminiert wird. Trotzdem kommt es immer wieder vor. „Wie groß das Ausmaß von Racial Profiling in Deutschland ist, ist schwer zu sagen, weil sich die Praxis statistisch nicht erheben lässt“, sagt Hendrik Cremer, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Deutschen Institut für Menschenrechte. „Aber es ist auf jeden Fall eine verbreitete Praxis der Polizei.“
Was kann man tun, wenn man selbst von Racial Profiling betroffen ist oder eine diskriminierende Maßnahme der Polizei beobachtet? Wie sollte man sich in der akuten Situation verhalten? Und welche rechtlichen Möglichkeiten hat man nachträglich?
„Wenn ich das Gefühl habe, dass ich unrechtmäßig kontrolliert werde, weil ich keine Straftat begangen habe, einen Aufenthaltsstatus habe oder deutscher Staatsbürger bin, dann sollte ich das der Polizei gegenüber deutlich machen“, rät Tahir Della von der Initiative Schwarze Menschen in Deutschland. Es ist sinnvoll, das in Form von Fragen zu tun, also zum Beispiel: „Warum werde ich als Einzige in diesem Zugabteil kontrolliert?“ Das ist weniger eskalierend als der klare Vorwurf: „Sie kontrollieren mich nur, weil ich nicht weiß bin“. „Außerdem wird den Polizisten durch solche Fragen unter Umständen klar, was sie da machen“, sagt Della.
Wer Racial Profiling beobachtet, kann die Beamten fragen: „Warum kontrollieren Sie nicht mich?“
Es hilft natürlich, wenn man weiß, was die Polizei darf und was nicht. An sich gilt: Personenkontrollen dürfen nur durchgeführt werden, wenn dafür ein Grund besteht. Die Bundespolizei darf aber an Bahnhöfen, Flughäfen und in Zügen, „verdachtsunabhängig“ kontrollieren, also jeden, der sich dort aufhält – „zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise“, wie es im Gesetzestext heißt. Sie darf die Identität einer Person erfragen sowie sich den Ausweis zeigen lassen und mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen, also äußerlich betrachten und befühlen. Die Antwort auf weitere Fragen darf man als Bürger verweigern, ebenso die Kontrolle der Tasche. Das ist im §22 des Bundespolizeigesetzes festgeschrieben. Die einzelnen Landespolizeien haben eigene Gesetzestexte. Auch darin sind oft sogenannte „gefährliche Orte“ festgeschrieben, an denen jeder kontrolliert werden darf, etwa in einem Park mit erhöhter Drogenkriminalität.
Wer zum Beispiel im Zug eine Kontrolle beobachtet, hinter der er Racial Profiling vermutet, und den Betroffenen unterstützen will, sollte das nicht tun, indem er die polizeiliche Maßnahme vorsätzlich stört. Das kann, je nach Heftigkeit, sogar mit einer kurzfristigen Festnahme enden. „Aber auch hier kann man fragen: ,Warum kontrollieren Sie ihn und nicht mich?’ Oder aktiv anbieten, sich kontrollieren zu lassen“, sagt Tahir Della. So macht man der Polizei ohne Eskalation deutlich, dass man sieht, was gerade passiert.
Man kann auch die betroffene Person selbst fragen, ob sie Unterstützung braucht. „Und man sollte einfach präsent bleiben, sich solidarisch zeigen“, sagt Della. Vor allem für weiße Personen sei das nicht mit Risiken verbunden: Das Schlimmste, was einem passieren könne, sei ein Platzverweis. Ist die Kontrollsituation vorbei, kann man sich als Zeuge zur Verfügung stellen: Kontaktdaten aufschreiben, dem Betroffenen geben und anbieten, dass er sich melden kann, wenn er rechtlich gegen die Maßnahme vorgehen möchte.
„Im Verfahren wird meist davon ausgegangen, dass die Polizei rechtmäßig handelt“, sagt Della
Will er das, besteht die Möglichkeit, vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. „Der Weg vors Gericht kann mit erheblichen Belastungen verbunden sein, dafür braucht man die Kraft und den Willen, sich einer solchen Auseinandersetzung zu stellen“, betont Hendrik Cremer. Er weist aber auch darauf hin, dass es in den vergangenen Jahren erfolgreiche Verfahren gab. 2012 etwa entschied das OVG Koblenz, dass die Kontrolle eines Mannes im Zug rechtswidrig war, weil die Hautfarbe des Klägers das ausschlaggebende Kriterium gewesen sei – die Bundespolizei hatte also gegen das Diskriminierungsverbot und damit gegen das Grundgesetz verstoßen. „Solche Verfahren sind ein wichtiger Baustein im Kampf gegen Racial Profiling“, sagt Cremer. „Bisher sind zwar noch keine nennenswerten Veränderungen erkennbar, aber der öffentliche Druck erhöht sich.“
Als Kläger muss man vor dem Verwaltungsgericht erstmal in Vorleistung gehen, man muss also die Klage einreichen, einen Anwalt organisieren und die anfallenden Kosten zunächst übernehmen. „Außerdem wird im Verfahren meist davon ausgegangen, dass die Polizei rechtmäßig handelt, der Kläger muss den Vorfall also erstmal beweisen“, sagt Della. Hier können Zeugen sehr hilfreich sein. Außerdem sollte man sich auch selbst den Ablauf der Situation unmittelbar danach schon notieren, um Details später noch präsent zu haben. Hilfe und Beratung kann man sich bei Antidiskriminierungsstellen oder kleineren NGOs suchen, etwa der Kampagne für Opfer rassistischer Polizeigewalt in Berlin.
Innerhalb der Polizei, sagt Cremer, müsse das Diskriminierungsverbot stärker zum Bestandteil der Aus- und Fortbildung werden
Am besten wäre es natürlich, wenn Racial Profiling gar nicht erst angewendet würde. Hendrik Cremer sieht da auch den Gesetzgeber in der Pflicht. „Eine wesentliche Empfehlung unseres Instituts besteht darin, Gesetze aufzuheben, die zum Zweck der Migrationskontrolle anlasslose Kontrollen ermöglichen. Ergänzend müsste die Praxis des Racial Profiling gesetzlich untersagt werden, im Bundespolizeigesetz und in allen Landespolizeigesetzen.“ Mit einem klaren Verbot der Maßnahme würden vermutlich auch die Verfahren anders und grundsätzlicher ablaufen. Della zum Beispiel kritisiert, dass bisher fast immer darum gehe, ob die Polizei rechtmäßig gehandelt, sich also an das Polizeigesetz gehalten hat – und so gut wie nie darum, ob die Maßnahme rassistisch war und Grundrechte verletzt hat. Innerhalb der Polizei, sagt Cremer, müsse das Diskriminierungsverbot stärker zum Bestandteil der Aus- und Fortbildung werden, um den Beamten zu vermitteln, welche Praktiken Grund- und Menschenrechte verletzten. „Und es braucht dazu klare Ansagen auf der Führungsebene.“
Tahir Della geht das nicht weit genug. „Polizisten coachen und Gesetzesänderungen alleine bringen nicht viel. Das Selbstverständnis der Polizei muss sich ändern und der institutionelle Rassismus muss abgebaut werden.“ Racial Profiling beziehe sich ja nicht nur auf die Kontrollmaßnahmen. Die seien das eine Ende des Spektrums – das andere die Ermittlungen gegen den NSU oder der Fall von Oury Jalloh, der 2005 in einer Zelle in Dessau verbrannte. Generell, so Della, sei die Auseinandersetzung mit Rassismus in Deutschland noch viel zu oberflächlich, die Diskussion müsse umfassender geführt werden. „Vor allem muss klar sein: Rassismus ist auch möglich, wenn ich keine rassistische Intention habe oder mich nicht bewusst rassistisch verhalte. Nämlich dann, wenn sich Menschen rassistisch behandelt fühlen.“
Dieser Text erschien das erste Mal am 11.11.2018 und wurde am 29.05.2020 aktualisiert.