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Rock am Ring Abbruch
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Das gab es in 32 Jahren Rock am Ring noch nie: Das dreitägige Festival wurde in der Nacht von Samstag auf Sonntag aufgrund extremer Unwetter nach dem zweiten Festivaltag abgebrochen. Zuvor waren am Freitag bei einem Blitzeinschlag mehr als 80 Besucher teilweise schwer verletzt und in Krankenhäuser eingeliefert worden. Veranstalter Marek Lieberberg erntete zunächst Buh-Rufe für die Absage – die Stimmung entspannte sich jedoch, als er auf die vielen Verletzten hinwies. Trotzdem fragen sich viele der Besucher am Tag danach: Habe ich ein Recht auf Entschädigung?
Die AGB auf der Rock am Ring-Website sprechen eher nicht dafür. Dort steht zwar: "Das Konzert findet bei jeder Witterung statt." Doch der vorhergehende Absatz relativiert diese Aussage: "Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Park- und Campingplatzbereiche oder sonstige Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet."
Auf der Facebook Seite von Rock am Ring wies man gestern ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung "in Verantwortung für das Wohlergehen der Fans" getroffen wurde. Lieberberg selbst sprach am Sonntag von einem Fall von "höherer Gewalt", schob die Verantwortung für den Abbruch auf die Gemeinde Mendig und schloss eine Teilerstattung der Tickets aus.
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Der Münchner Rechtsanwalt Johannes Goetz von der Kanzlei Jurelus, die sich mit Vertragsrecht beschäftigt, bezweifelt jedoch, dass das Unwetter ausreicht, um die Erstattung von zumindest Teilen des Kaufpreises auszuschließen. Seiner Meinung nach liegt bei der Rock am Ring-Absage ein Fall von "Unmöglichkeit" vor, der auch bei höherer Gewalt zutrifft. Heißt:
"Die Leistung (das Konzert) zu erbringen war unmöglich, deswegen musste sie nicht geleistet werden." Im Gegenzug so Goetz "muss dann aber auch die Gegenleistung nicht erbracht werden." Sprich: "Die Besucher müssen den Kaufpreis nicht bezahlen, wenn das Festival nicht durchgeführt wird". Da jedoch zum Zeitpunkt des Abbruchs einige der Konzerte bereits stattgefunden hatten, müsse man davon ausgehen, dass das Ganze auf eine Teilerstattung hinausläuft, so Goetz weiter.
Und was ist mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ja eine Räumung auch ohne Ticketerstattung vorsehen? Dazu Goetz: "Wenn die AGB von den gesetzlichen Regelungen abweichen, dann muss man sich fragen, ob ein Veranstalter diese AGB wirksam vorgeben kann." Seiner Meinung nach könnte hier eine unangemessene Benachteiligung der Besucher vorliegen.
Nach erster Prüfung des Falls bestünde daher für alle Rock am Ring-Besucher die Chance, einen Teil der Kosten nachträglich erstattet zu bekommen. Alles darüber hinaus, wie etwa eine Schadensersatzzahlung, schließt Goetz jedoch aus.
lmn