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Eventim darf keine 2,50 Euro Gebühr für Print@home-Tickets verlangen
Konzerte. Hach, wie schön. Da sieht man beim Ticketkauf auch gerne darüber hinweg, was nach dem eigentlichen Konzertpreis noch so alles draufgeschlagen wird. Zum Glück gibt es Verbraucherzentralen, die da genauer hinschauen. Zum Beispiel, wenn Eventim pauschal für jedes Print@home-Tickets eine Servicegebühr von 2,50 Euro verlangt. Also für den „Service“ einer elektronischen Übermittlung. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat nun erwirkt, dass die Gebühr vom Bundesgerichtshof für unzulässig gesprochen wurde. Zumindest teilweise.
CTS Eventim war nicht besonders einsichtig: Die Verbraucherzentrale musste sich durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof klagen. Doch letztendlich mit Erfolg. Am Donnerstag erklärte der BGH die Gebühr von 2,50 Euro für die Ausdrucktickets für unzulässig, wobei Gebühren, die preislich darunter liegen nicht inbegriffen sind. Die Revision von Eventim wiesen sie zurück.
Der Vorstand der Verbraucherzentrale NRW Wolfgang Schuldzinski sagte der Westfälischen Zeitung: "Das Urteil schiebt der Unsitte einiger Anbieter einen Riegel vor, Verbrauchern mit Extragebühren zusätzlich Geld aus der Tasche zu ziehen." Und forderte: „Eventim sollte nicht darauf warten, dass jeder Kunde seine Forderungen einzeln geltend macht, sondern den Kunden die zu Unrecht kassierten Entgelte unmittelbar erstatten.“ Das Urteil bedeutet nämlich auch, dass Kunden ihr Geld zurückfordern können. Zumindest, wenn sie das Ticket vor nicht mehr als drei Jahren gekauft haben – sonst ist der Fall verjährt.
Für die Einzelforderungen bietet die Verbraucherzentrale bereits online ein Formular. Ist Eventim auch bei der Erstattung uneinsichtig, will die Zentrale erneut klagen.
„Alle Ansprüche die gerechtfertigt sind, die erstatten wir natürlich zurück, das ist völlig klar. Wir haben das Urteil akzeptiert und setzen es jetzt auch um“, erklärt Eventims Pressesprecher Steinhof jetzt.de. Trotzdem verteidigt er die Gebühr: „Ich kann gut nachvollziehen, dass niemand dafür bezahlen möchte, dass er seinen eigenen Drucker betätigt, aber da geht es ja um ganz andere Kosten, die der Kunde nicht sieht.“ Der Preis gehe mit verschiedenen Zugangskontrollmaßnahmen einher, erklärt er. „Wenn sie jetzt beispielsweise in einen kleinen Club gehen, dann sind die in Deutschland meistens nicht so gut ausgestattet, dass die den Barcode scannen können. Und die Print@home haben ja kein Wasserzeichen und sind deshalb auch nicht so sicher vor Fälschungen wie andere. Und diese Technologie und auch das Personal dann zur Verfügung zu stellen, das bringt einen Aufwand mit sich und für den berechnen wir dann auch diese Gebühr.“
Was im nächsten Schritt passieren wird, kann Steinhof erst sagen, wenn die Urteilsbegründung des BGHs da ist: „Wir werden jetzt erst einmal die Gebühr aussetzen. Es ist auch durchaus eine Option, dass der Preis nur verringert wird.“ Hier in Deutschland würden die Print@home-Tickets aber sowieso nur knapp fünf Prozent der verkauften Karten ausmachen und bei vielen Konzerten werde die Option auch gar nicht angeboten, erklärt er. In Skandinavien und Großbritannien läge der Print@home-Verkauf beispielsweise bei über 50 Prozent.
Selbst wenndie Auswirkungen für Eventim gering bleiben: für die Verbraucherzentrale NRW ist es eine Errungenschaft. Sie haben ein wichtiges Zeichen für den Verbraucherschutz gesetzt. Außerdem haben sie allen Konzertwahnsinnigen eine wunderbare Möglichkeit geboten: Wer noch vor der Urteilsbegründung Print@home-Tickets kauft, die vorher 2,50 Euro Gebühr gekostet haben, kann sich auf dem Konzert jetzt ein halbes Bier mehr leisten.
flpf